Zu Beginn des Schuljahres 2022-2023 treten die Ausführungsbestimmungen KITAplus im Kanton Luzern in Kraft. Damit ist die Finanzierung der Mehrkosten, welche im Rahmen des Programms KITAplus anfallen im Volksschulbildungsgesetz VBG verankert und gesetzlich geregelt.
Am 3. Dezember 2019 reichte Jim Wolanin, Kantonsrat Kanton Luzern, eine Motion ein. Diese verlangte, dass die Luzerner Regierung für diese Mehrkosten eine Finanzierungsregelung ausarbeitet, um die Eltern von Kindern mit besonderen Bedürfnissen finanziell zu entlasten. Diese Regelung soll dann ins Gesetz über die Volksschulbildung einfliessen. Die Kifa und weitere Partner haben tatkräftig an der Ausarbeitung der Motion, eines umfassenden Factsheets sowie diversen Expertisen über die Kosten und Finanzierung zur inklusiven Vorschulbetreuung mitgearbeitet.
Am 27. April 2020 veröffentlichte die Luzerner Regierung ihre Stellungnahme zur Motion Wolanin. Darin schreibt sie, dass aufgrund der guten Evaluationsergebnisse zu KITAplus und dem Bedarf an weiteren Kita-Plätzen für Kinder mit einer Behinderung die Regierung die Forderung nach einer Finanzierungsregelung für die zusätzlichen Kosten eines Kita-Besuchs von Kindern mit Behinderungen begrüsse und erklärte die Motion als erheblich.
Am 14. September 2020 überwies der Luzerner Kantonsrat die Motion «Über die Schaffung einer Finanzierungsregelung für den Kita-Besuch von Kindern mit besonderen Bedürfnissen» einstimmig. In seiner Motion verlangt Kantonsrat Jim Wolanin, dass die Luzerner Regierung eine Finanzierungsregelung für die Mehrkosten, welche in Kitas bei der Betreuung von Kindern mit besonderen Bedürfnissen anfallen, ausarbeitet. Der Ball liegt nun bei der Luzerner Regierung mit der Ausarbeitung des Gesetzes, welches in das neue Volksschulbildungsgesetz einfliessen soll.
Der Kanton Graubünden hat im Gesetz über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden (KIBEG) in Artikel 17 Förderung Beiträge für inklusive Betreuung festgeschrieben:
«1. Kinder mit Behinderung
1 Der Kanton unterstützt Leistungserbringende mit anerkannten Angeboten, in welchen Kinder mit Behinderung betreut werden, mittels Beiträgen und Beratung.
2 Die Beiträge entsprechen den behinderungsbedingten Mehrkosten, soweit diese nicht durch die eidgenössische Invalidenversicherung, durch sonstige Versicherungsträger oder anderweitig gedeckt sind.»
Das Kinderbetreuungsgesetz wurde durch den Kantonsrat angenommen. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist noch nicht definitiv beschlossen. Die Ausführungsbestimmungen sind in Erarbeitung (Stand Juni 2023).
https://www.kantonsamtsblatt.gr.ch/ekab/00.075.520/publikation/
Der Kanton Schwyz hat im Kinderbetreuungsgesetz (KiBeG) in § 12 Beiträge Abs. 3 die Möglichkeit der Finanzierung der Inklusionskosten festgeschrieben:
«Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen höhere Beiträge festlegen, namentlich für die Betreuung von Kindern mit einem grösseren Betreuungsaufwand.»
Das Kinderbetreuungsgesetz wurde durch den Kantonsrat angenommen. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist aber noch nicht definitiv beschlossen. Die Ausführungsbestimmungen sind in Erarbeitung (Stand Juni 2023).
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