Am 15. Mai 2014 trat das Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen für die Schweiz in Kraft. Sie basiert auf den vorhandenen internationalen menschenrechtlichen Verträgen und garantiert deren Anwendung auf Menschen mit Behinderungen. Selbstredend sind auch Kinder Adressaten der BRK.
Art. 24 BRK garantiert das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Ein wesentliches Anliegen der BRK ist im Bildungsbereich die Gleichstellung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen mit anderen Kindern. Die Kinderrechtskonvention (KRK) legt in Art. 23 Abs. 3 die notwendigen Bedingungen für einen effektiven Zugang von Kindern mit Behinderungen zu Bildung und Ausbildung fest. Und Artikel 28 und 29 KRK erläutern das Recht des Kindes auf Bildung und deren Ziele genauer. Im UNO-Pakt I ist das Recht auf Bildung garantiert. Allerdings ist der UNO-Pakt I in der Schweiz bislang nicht individuell einklagbar.
Art. 8 BV verleiht Kindern mit Behinderungen eine rechtsgleiche und diskriminierungsfreie Behandlung. So schütz Art. 8 Abs. 2 BV vor Diskriminierungen wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Staatliche und private Anbieter des Bildungssektor, die ihre Dienstleistungen öffentlich anbieten, dürfen Behinderte nicht auf Grund ihrer Behinderung diskriminieren. Und Art. 8 Abs. 4 BV verpflichtet Bund und Kantone, Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen zu erlassen.
Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. Diese Bestimmung ist für den Frühbereich wegleitend und sie konkretisiert die weiteren verfassungsrechtlichen Vorgaben.
Art. 19 i.V.m. Art. 62 Abs. 3 BV garantiert einen unentgeltlichen Schulunterricht. Das betrifft auch die Sonderpädagogischen Massnahmen für Kinder mit Behinderungen, und zwar ab Geburt.
Auch bei den Sozialzielen handelt es sich um wegleitende Bestimmungen, die für den Frühbereich Geltung haben: «1 Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass:
f. Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können;
g. Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden.»
Diese Sozialziele setzen verbindliche Leitplanken für die Rechtsetzung in der schweizerischen Sozialpolitik.
Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig. Art. 20 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) konkretisiert das Diskriminierungsverbot und die Behindertengleichstellung des Art. 8 Abs. 2 und 4 BV, erteilt den Kantonen einen Integrationsauftrag und verpflichtet sie, für die Schulung Behinderter zu sorgen. Kinder mit Behinderungen haben, bei nachgewiesenem Bedarf, einen direkten Leistungsanspruch auf Sonderschulung. Die Sonderschulung zählt zum Grundschulunterricht. Dieser Anspruch beschlägt auch den Frühbereich, also die Zeitspanne von Geburt an bis zum obligatorischen Schuleintritt. Das ergibt sich aus Art. 62 Abs. 3 der BV i.V.m. Art. 19 BV. 16 Kantone sind der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik beigetreten. Das Konkordat konkretisiert die Bundesverfassung und das Behindertengleichstellungsgesetz und vermittelt einen durchsetzbaren Anspruch auf unentgeltliche Sonderpädagogikleistungen für Kinder mit besonderem Bildungsbedarf ab der Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr.
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